Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5: Pflichten und Praxis

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland. Nach §5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. In der betrieblichen Praxis zeigt sich jedoch, dass Dokumentation, Aktualisierungspflicht und die korrekte Einbindung der Beschäftigten häufig Schwachstellen aufweisen.

Sicherheitsbeauftragter mit Klemmbrett führt Gefährdungsbeurteilung in einer Industriehalle durch

Rechtliche Grundlagen: Was §5 ArbSchG vorschreibt

Nach §5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilungspflicht gilt unabhängig von Betriebsgröße und Branche – auch Ein-Personen-Unternehmen mit Beschäftigten sind einbezogen. §6 ArbSchG ergänzt diese Pflicht um die Dokumentationsanforderung: Ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Beschäftigten muss die Gefährdungsbeurteilung schriftlich festgehalten werden. Kleinbetriebe sind von der Schriftpflicht formal ausgenommen, jedoch empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auch dort eine schriftliche Dokumentation, da sie im Streitfall als Nachweis dient.

Welche Gefährdungsfaktoren zu berücksichtigen sind

§5 Abs. 3 ArbSchG nennt sieben Gefährdungskategorien, die bei der Beurteilung systematisch zu prüfen sind: Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, Gestaltung von Arbeitsmitteln sowie der Arbeitsabläufe, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, psychische Belastungen bei der Arbeit sowie Einflüsse aus der Arbeitsumgebung wie Lärm, Vibration oder Klima. Besonders der Punkt psychische Belastungen wird in der Praxis noch immer häufig vernachlässigt, obwohl er seit der ArbSchG-Novelle 2013 ausdrücklich im Gesetzestext verankert ist.

Aktualisierungspflicht: Wann die Beurteilung zu wiederholen ist

Eine einmalig erstellte Gefährdungsbeurteilung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht dauerhaft. Nach §3 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Konkrete Anlässe für eine Überarbeitung sind unter anderem:

  • Einführung neuer Arbeitsmittel oder Maschinen
  • Änderungen in Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen
  • Einsatz neuer Gefahrstoffe
  • Arbeitsbedingter Unfall oder Beinahe-Unfall
  • Neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse oder geänderte Rechtsgrundlagen
  • Hinweise durch Beschäftigte oder den Betriebsarzt

Auch ohne konkreten Anlass empfiehlt die DGUV eine regelmäßige Überprüfung im Abstand von spätestens zwei bis drei Jahren.

Einbindung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung obliegt dem Arbeitgeber, der sich dabei fachkundig unterstützen lassen muss. Nach §13 ArbSchG kann er diese Aufgabe auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, bleibt aber selbst verantwortlich. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist nach §6 ASiG beratend einzubinden. Sicherheitsbeauftragte nach §22 SGB VII haben kein formales Mitwirkungsrecht bei der Erstellung, können aber über ihre Beobachtungen aus dem Betrieb wertvolle Hinweise auf Gefährdungen liefern. Der Betriebsrat hat nach §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht.

Häufige Fehler und ihre Konsequenzen

Zu den typischen Mängeln, die bei Betriebskontrollen durch die Aufsichtsbehörden festgestellt werden, zählen fehlende oder veraltete Dokumentationen, eine rein formale Beurteilung ohne tatsächliche Ableitung von Maßnahmen sowie das Fehlen von Wirksamkeitskontrollen. Nach §25 ArbSchG können Verstöße mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Bei Betriebsunfällen kann eine unvollständige oder fehlende Gefährdungsbeurteilung zudem haftungsrechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber und beauftragte Führungskräfte haben. Sicherheitsbeauftragte, Sifas und Betriebsräte sollten daher den Stand der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig im Rahmen ihrer Aufgaben thematisieren.

Sources

Gefährdungsbeurteilung ArbSchG Arbeitsschutz Sicherheitsbeauftragter DGUV Dokumentationspflicht Fachkraft für Arbeitssicherheit
Note: This article is for general information purposes only and does not constitute legal or professional advice. For binding information, please consult your occupational safety specialist or responsible professional association.
← Back to News