Rechtsgrundlagen: CLP-Verordnung und TRGS 201
Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist in Deutschland unmittelbar geltendes Recht und legt fest, wie Stoffe und Gemische eingestuft und gekennzeichnet werden müssen. Ergänzend gilt die TRGS 201 (Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), die konkrete betriebliche Anforderungen beschreibt. Beide Regelwerke ersetzen seit 2015 vollständig das frühere System nach Gefahrstoffverordnung (alt) und Richtlinie 67/548/EWG. Für innerbetriebliche Umlaufbehälter gelten nach TRGS 201 vereinfachte Kennzeichnungsregeln, solange die Mindestangaben (Produktbezeichnung, Gefahrenpiktogramm, Signalwort) erhalten bleiben.
Die neun GHS-Piktogramme im Überblick
Das GHS kennt neun standardisierte Piktogramme, die jeweils bestimmten Gefahrenklassen zugeordnet sind. Jedes Piktogramm besteht aus einem schwarzen Symbol auf weißem Grund mit rotem Rautenrahmen. Die korrekte Zuordnung ist nicht optional: Nach Art. 19 CLP-Verordnung müssen alle zutreffenden Piktogramme auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen. Ausnahmen gelten nur, wenn zwei Piktogramme dieselbe Gefahrenaussage redundant abdecken – dann darf eines entfallen, sofern die Verordnung dies ausdrücklich erlaubt.
Praxisrelevante Beispiele für Verwechslungen, die bei Prüfungen auffallen:
- GHS02 (Flamme) und GHS04 (Gasflasche) werden bei Druckgasen in Aerosolbehältern teils vertauscht.
- GHS07 (Ausrufezeichen) entfällt fälschlicherweise, wenn bereits GHS06 (Totenkopf) vorhanden ist – dies ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.
- GHS05 (Ätzung) wird bei hautreizendem Potential nicht mit GHS07 kombiniert, obwohl beide Kennzeichnungen zutreffen können.
- Piktogramme sind zu klein oder verblasst – Mindestgröße nach Anhang I CLP: abhängig vom Behältervolumen, ab 3 Liter mindestens 23 × 23 mm.
Betriebliche Pflichten: Lagerung, Arbeitsanweisungen und Unterweisung
Neben der Etikettierung einzelner Behälter schreibt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) §8 vor, dass Beschäftigte über die Bedeutung der Kennzeichnung unterwiesen werden müssen – mindestens einmal jährlich sowie bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Ergänzend fordert DGUV Regel 113-001 für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen, die die GHS-Piktogramme und Signalwörter aufgreifen und in verständlicher Sprache erläutern.
Für die Lagerung gilt zudem die TRGS 510: Sie regelt, welche Gefahrstoffklassen gemeinsam gelagert werden dürfen und welche Trennvorschriften einzuhalten sind. Eine fehlerhafte Lagerung trotz korrekter Kennzeichnung stellt einen eigenständigen Verstoß dar.
Häufige Prüfungsfeststellungen und wie Betriebe gegensteuern
Die Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften beanstanden im Rahmen von Betriebsbesichtigungen regelmäßig folgende Punkte: fehlende oder veraltete Sicherheitsdatenblätter (SDB) nach REACH-Verordnung Art. 31, GHS-Etiketten in nicht lesbarer Sprache (für Deutschland: Deutsch zwingend), fehlende Betriebsanweisungen sowie nicht aktualisierte Gefährdungsbeurteilungen nach einem Produktwechsel. Betriebe, die ihre Gefahrstoffbestände regelmäßig im Gefahrstoffkataster pflegen und Lieferanten-SDB auf Aktualität prüfen, reduzieren das Risiko von Beanstandungen deutlich.
Passende GHS-Kennzeichnungsmaterialien – von genormten Piktogrammen bis zu vollständigen Etikettensystemen – sind in der Kategorie Globally Harmonised System GHS zusammengefasst. Für ergänzende Gefahren- und Warnschilder nach DIN EN ISO 7010 steht die Kategorie Warnsymbole nach EN ISO 7010 zur Verfügung.
Sicherheitsbeauftragte sollten GHS-Kennzeichnungen nicht als einmalige Einrichtungsaufgabe betrachten, sondern als Teil eines kontinuierlichen Gefahrstoffmanagements: Produktänderungen, neue Lieferanten oder geänderte Einstufungen durch den Hersteller können jederzeit eine Aktualisierung der Betriebskennzeichnung erforderlich machen.