Grundlage für die Kennzeichnung von Rettungswegen und Notausgängen ist § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3. Diese konkretisiert, unter welchen Bedingungen Sicherheitskennzeichen anzubringen sind, welche Mindestgröße sie haben müssen und wie die Beleuchtung zu gestalten ist. Für die Bildzeichen selbst gilt die DIN EN ISO 7010, die europaweit einheitliche Symbole für Rettungszeichen, Warn-, Verbots- und Gebotszeichen definiert.
Wann sind Rettungszeichen Pflicht?
Nach ASR A1.3 sind Rettungszeichen immer dann erforderlich, wenn Beschäftigte oder andere Personen im Gefahrenfall nicht auf den ersten Blick erkennen können, wo der nächste Notausgang oder Fluchtweg liegt. Das betrifft insbesondere Arbeitsstätten mit verwinkelten Grundrissen, mehreren Etagen, eingeschränkter Sichtweite durch Maschinen oder Regale sowie Bereiche, in denen wechselnde Personen (z. B. Besucher, Zeitarbeitskräfte) tätig sind. Auch wenn ein Notausgang zwar vorhanden, aber nicht unmittelbar sichtbar ist, reicht die bloße Existenz des Ausgangs nicht aus – die Kennzeichnung ist verpflichtend.
Ausnahmen gelten nur in sehr kleinen Arbeitsstätten, in denen jeder Beschäftigte den direkten Ausgang jederzeit einsehen kann und keine besonderen Gefährdungen bestehen. Diese Ausnahme ist in der Praxis selten anwendbar und muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.
Welche Zeichen sind zulässig?
Zulässig sind ausschließlich Rettungszeichen nach DIN EN ISO 7010. Die Norm legt Form (grüner Hintergrund, weißes Piktogramm), Mindestgröße und die zugelassenen Symbole verbindlich fest. Häufig verwendete Rettungszeichen sind:
- E001 – Notausgang / Rettungsweg (laufende Person mit Richtungspfeil)
- E002 – Notausgang links / rechts (Varianten mit Pfeilrichtung)
- E003 – Erste-Hilfe-Stelle
- E004 – Krankentrage
- E007 – Notdusche
- E011 – Augenspüleinrichtung
Ältere, nicht normkonforme Zeichen – etwa solche mit abweichenden Farbtönen oder veralteten Piktogrammen – dürfen nicht mehr neu angebracht werden. Bei laufenden Bestandskennzeichnungen empfiehlt die DGUV, bei Renovierungen oder Umbauten auf normkonforme Zeichen umzustellen.
Größe, Anbringungsort und Beleuchtung
Die erforderliche Schildgröße richtet sich nach dem Betrachtungsabstand. ASR A1.3 gibt hierfür eine Formel vor: Der Sicherheitsabstand (maximale Erkennungsdistanz in Metern) ergibt sich aus dem Produkt von Schildhöhe (in Metern) multipliziert mit dem Faktor 100 für nicht beleuchtete bzw. 200 für hinterleuchtete Zeichen. Wer also ein Schild mit 15 cm Höhe einsetzt, erzielt bei Eigenleuchtkraft eine Erkennbarkeit bis 30 Meter.
Rettungszeichen müssen dauerhaft sichtbar sein. Wo die allgemeine Beleuchtung ausfallen kann, schreibt ASR A1.3 eine Sicherheitsbeleuchtung oder nachleuchtende Materialien vor – sogenannte Langnachleuchtpigmente (Phosphoreszenz), die nach DIN 67510 geprüft sind. Hinterleuchtete Zeichen müssen an das Sicherheitsstromnetz angeschlossen sein.
Prüfung und Dokumentation
Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten Rettungszeichen regelmäßig auf Vollständigkeit, Lesbarkeit und Normkonformität prüfen. Nach DGUV Vorschrift 1 § 3 ist der Arbeitgeber verpflichtet, Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Ergebnisse der Überprüfung gehören zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Bei Umbauten, Nutzungsänderungen oder veränderten Fluchtwegen ist die gesamte Rettungszeichenkennzeichnung neu zu bewerten.
Normkonforme Rettungszeichen nach DIN EN ISO 7010 sind in der Kategorie Rettungszeichen erhältlich, ergänzende Warn- und Verbotssymbole finden sich unter Warnsymbole nach EN ISO 7010.