Verbotszeichen am Arbeitsplatz: Rechtliche Grundlagen und Praxispflichten

Verbotszeichen gehören zu den häufigsten Sicherheitskennzeichen im Betrieb – und zu den am häufigsten falsch eingesetzten. ASR A1.3 und DIN EN ISO 7010 legen fest, wann, wo und in welcher Form diese Zeichen anzubringen sind. Was Sicherheitsbeauftragte konkret wissen müssen, zeigt dieser Beitrag.

Arbeiter in Warnweste neben normgerechtem Verbotszeichen an einer Industriemaschine in einer Produktionshalle

Rechtsgrundlage: Was ArbStättV und ASR A1.3 vorschreiben

Die Pflicht zur Sicherheitskennzeichnung ergibt sich aus §3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Demnach haben Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen der Beschäftigten möglichst gering gehalten werden – einschließlich des Einsatzes geeigneter Kennzeichnung, wenn Gefährdungen nicht anderweitig ausreichend beherrschbar sind. Die zugehörige Technische Regel ASR A1.3 konkretisiert diese Anforderung und beschreibt, welche Kennzeichenarten für welche Gefahrensituationen zu verwenden sind.

Verbotszeichen sind dabei einer von mehreren definierten Kennzeichentypen. Sie zeigen an, dass ein bestimmtes Verhalten untersagt ist – zum Beispiel das Betreten einer Gefahrenzone, das Rauchen oder der Einsatz offenen Lichts. Die Norm DIN EN ISO 7010 legt die grafische Form dieser Zeichen verbindlich fest: weißer Hintergrund, roter Kreisring mit Diagonalbalken, schwarzes Piktogramm. Eigenständig gestaltete oder farblich abweichende Zeichen erfüllen die normativen Anforderungen nicht.

Wann sind Verbotszeichen tatsächlich Pflicht?

Ein verbreiteter Irrtum in der Praxis: Verbotszeichen müssen nicht überall angebracht werden, wo etwas verboten ist. Nach ASR A1.3 ist Kennzeichnung nur dann erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG ergibt, dass eine konkrete Gefährdung besteht, die nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen ausreichend reduziert werden kann. Das Zeichen ist damit nachrangige Schutzmaßnahme – nicht erste.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung jedoch, dass eine Kennzeichnung notwendig ist, gilt die Pflicht zur Anbringung des normgerechten Verbotszeichens. Sicherheitsbeauftragte sollten sicherstellen, dass die Beurteilung dokumentiert und die gewählten Kennzeichenmaßnahmen nachvollziehbar begründet sind.

Anforderungen an Anbringung und Erkennbarkeit

ASR A1.3 macht auch Vorgaben dazu, wie Zeichen anzubringen sind. Maßgeblich sind vor allem:

  • Die Erkennungsweite muss zur Größe des Zeichens passen – je weiter das Zeichen erkennbar sein muss, desto größer ist es zu wählen.
  • Zeichen müssen beleuchtet oder aus eigener Kraft leuchtend sein, wenn die Umgebungsbeleuchtung dies erfordert.
  • Verbotszeichen sind dauerhaft anzubringen, nicht provisorisch zu befestigen.
  • Sie dürfen nicht durch andere Objekte verdeckt oder durch Verschmutzung unleserlich werden.
  • Bei mehrsprachiger Belegschaft kann eine zusätzliche Texterläuterung sinnvoll sein – die Norm schreibt dies jedoch nicht zwingend vor.

Häufige Mängel bei Betriebsprüfungen

Bei Begehungen durch Berufsgenossenschaften oder staatliche Arbeitsschutzbehörden werden Mängel an Verbotszeichen regelmäßig beanstandet. Typische Feststellungen sind verblasste oder beschädigte Zeichen, nicht normgerechte Eigenanfertigungen, fehlende Kennzeichnung nach Umbaumaßnahmen sowie Zeichen, die zwar vorhanden sind, aber nicht zur dokumentierten Gefährdungsbeurteilung passen. Letzteres weist darauf hin, dass entweder die Beurteilung veraltet ist oder die Kennzeichnung ohne Grundlage angebracht wurde.

Normgerechte Verbotszeichen nach DIN EN ISO 7010 für verschiedene Anwendungsbereiche sind in der Kategorie Verbotssymbole nach DIN EN ISO 7010 verfügbar.

Handlungsempfehlung für Sicherheitsbeauftragte

Ein sinnvoller Einstieg ist die systematische Bestandsaufnahme: Welche Verbotszeichen sind im Betrieb vorhanden? Sind sie normgerecht nach DIN EN ISO 7010 gestaltet? Entsprechen sie den Ergebnissen der aktuellen Gefährdungsbeurteilung? Werden sie regelmäßig auf Zustand und Lesbarkeit geprüft? Diese Fragen lassen sich in eine bestehende Begehungscheckliste integrieren und schaffen eine nachvollziehbare Dokumentationsbasis – was im Fall einer behördlichen Prüfung erheblich ist.

Sources

Related Products

Verbotszeichen ASR A1.3 DIN EN ISO 7010 Sicherheitskennzeichnung ArbStättV Gefährdungsbeurteilung PSA Arbeitsschutz
Note: This article is for general information purposes only and does not constitute legal or professional advice. For binding information, please consult your occupational safety specialist or responsible professional association.
← Back to News