Die Pflicht zur Sicherheitskennzeichnung ergibt sich aus § 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die zugehörige Technische Regel ASR A1.3 konkretisiert diese Anforderung und legt fest, welche Situationen eine Kennzeichnung erfordern, welche Zeichenarten zu verwenden sind und wie Zeichen auszuführen, zu beleuchten und zu warten sind. Für die praktische Umsetzung ist die Norm DIN EN ISO 7010 maßgeblich, die europaweit einheitliche grafische Symbole für Warn-, Gebots-, Verbots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen definiert.
Wann ist eine Kennzeichnung Pflicht?
Nach ASR A1.3 ist Kennzeichnung immer dann erforderlich, wenn Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vollständig beseitigt werden können. Die Entscheidung, ob und welche Zeichen notwendig sind, basiert auf der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Sicherheitszeichen ersetzen dabei keine Schutzmaßnahmen, sondern ergänzen sie als letzte Stufe des STOP-Prinzips. Beschäftigte müssen über die Bedeutung der angebrachten Zeichen unterwiesen werden – diese Pflicht ergibt sich aus § 12 ArbSchG in Verbindung mit DGUV Vorschrift 1.
Zeichenarten und Norm DIN EN ISO 7010
Die DIN EN ISO 7010 gliedert Sicherheitszeichen in fünf Kategorien, die sich in Form und Farbe eindeutig unterscheiden:
- Warnzeichen (W...): dreieckig, gelb-schwarz – warnen vor Gefahrenstellen
- Gebotszeichen (M...): kreisförmig, blau-weiß – schreiben Schutzmaßnahmen vor
- Verbotszeichen (P...): kreisförmig, rot-weiß mit Diagonalstrich – untersagen bestimmte Handlungen
- Rettungszeichen (E...): rechteckig, grün-weiß – weisen auf Fluchtwege und Erste-Hilfe-Einrichtungen hin
- Brandschutzzeichen (F...): rechteckig, rot-weiß – kennzeichnen Feuerlöscher, Brandmelder und ähnliche Einrichtungen
Wichtig: Nur Zeichen nach DIN EN ISO 7010 erfüllen die Anforderungen der ASR A1.3. Ältere Zeichen, die noch auf der zurückgezogenen DIN 4844 basieren, entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und sollten ausgetauscht werden.
Besondere Anforderungen: GHS-Kennzeichnung und Rohrleitungen
Neben den klassischen Sicherheitszeichen existieren weitere Kennzeichnungspflichten, die im Betrieb häufig parallel gelten. Die GHS-Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008) regelt die Gefahrenkennzeichnung von Chemikalien und Gemischen. Betriebe, die Gefahrstoffe lagern oder einsetzen, müssen Behälter und Lagerräume entsprechend kennzeichnen. Für Rohrleitungen gilt die DIN 2403, die Farbgebung und Beschriftung von Leitungen für verschiedene Medien festlegt. In der Praxis werden diese Anforderungen bei Betriebsbegehungen oft getrennt bewertet, obwohl sie zusammenhängend geplant werden sollten.
Prüfung und Instandhaltung: Was Sicherheitsbeauftragte beachten müssen
Sicherheitszeichen unterliegen einer regelmäßigen Prüfpflicht. Nach ASR A1.3 sind Zeichen in wirksamen Zustand zu erhalten – das umfasst Lesbarkeit, Leuchtstärke bei beleuchteten oder nachleuchtenden Zeichen sowie festen Sitz. Fehlende, beschädigte oder verdeckte Zeichen gelten als nicht vorhanden und können bei Arbeitsschutzkontrollen durch die zuständige Behörde (Gewerbeaufsicht, BG) beanstandet werden. Eine Dokumentation der Kontrollergebnisse im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist empfehlenswert und schützt im Haftungsfall.
Passende Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010 – darunter Warnsymbole, Rettungszeichen, Brandschutzzeichen, Gebotssymbole und Verbotssymbole – sowie Produkte zur Rohrleitungskennzeichnung nach DIN 2403 und zur GHS-Kennzeichnung sind im Sortiment von ergo-safe verfügbar.